Die Details zu den Mitgliedsbeiträgen
Beitragsordnung des Vereins CSC Donaublüte
In der Beitragsordnung findest du alle Informationen zur Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen.
Stand 07.04.2024
§ 1 – Allgemeines
Vereinsmitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein einmalig eine Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag nach den nachstehenden Bestimmungen. Die Mitgliedsbeiträge können nach Wahl des Mitgliedes monatlich oder jährlich entrichtet werden.
§ 2 – Aufnahmegebühr
- Die Aufnahmegebühr beträgt 20 € und ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang der Zahlung auf dem Vereinskonto wirksam.
- Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
§ 3 – Mitgliedsbeiträge
- Der Beitrag für eine Mitgliedschaft beträgt monatlich 10 € und ist spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats auf das Vereinskonto zu entrichten.
- Mitgliedsbeiträge können auch für ein ganzes Jahr im Voraus bezahlt werden. Bei jährlicher Zahlung ist der Mitgliedsbeitrag bis zum dritten Werktag der Abrechnungsperiode auf das Vereinskonto zu entrichten.
- Mitglieder können dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
§ 4 – Anteilige Zahlung
- Bei Eintritt in den Verein während eines laufenden Monats beziehungsweise Jahres ist der Beitrag anteilig zu entrichten.
- Bei Austritt aus dem Verein gilt dies nicht entsprechend.
- Werden die Mitgliedsbeiträge während des laufenden Kalenderjahres erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Beitrag statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.
§ 5 – Zahlungsverzug
- Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung gesetzt.
- Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitgliedes innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand das Mitglied nach eigenem Ermessen aus dem Verein ausschließen.
- Wenn ein Härtefall vorliegt (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, außerordentliche finanzielle Belastungen) und das Mitglied dies glaubhaft darlegt, soll der Vorstand dies in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen.
§ 6 – Änderung der Beitragsordnung
- Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden.
- Sie ist insbesondere anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins verändern.
- Anträge auf Änderung können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.